Satzung

§ 1 Name, Sitz und Zweck

  1. Der Verein führt den Namen Internationale Küchen- und Serviermeister-vereinigung IKSV und aller Meister des Gastgewerbes e. V.
    Gegründet von Absolventen der Hotelfachschule Poppe & Neumann.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Schömberg und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Calw eingetragen.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke
    (Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953)

§ 2 Aufgabe

  1. Der Verein hat die Aufgabe, die fachlichen Interessen der in- und
    ausländischen Mitglieder wahrzunehmen, die Kollegialität und die Zusammenkünfte der Mitglieder zu fördern und die Berufsstände der Mitglieder zu unterstützen in ideeller, fachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht.
  2. Zur Erreichung dieses Zieles wird der Verein auf allen fachlichen Gebieten, die die Berufsstände der ordentlichen Mitglieder berühren, mit den staatlichen Institutionen, den Fachverbänden und anderen Organisationen Verbindung aufnehmen, um die Interessen der ordentlichen Mitglieder zu vertreten.
  3. Der Verein wird in Verbindung mit seinen Mitgliedern fachliche Ausstellungen besuchen und auf diesen fachliche Vorführungen veranstalten sowie Weiterbildungskurse auf fachlicher Ebene durchführen, ohne die Eigenständigkeit und Ziele des Vereins dabei aufzugeben.
  4. Der Verein wird in einem Vereinsorgan Nachrichten, Mitteilungen und Fach-berichte veröffentlichen. Außer diesen Aufgaben soll durch kollegiale und kameradschaftliche Zusammenkünfte die berufliche und fachliche Förderung der Mitglieder erreicht werden.
  5. Der Verein wird sich nur mit fachlichen sowie kulturellen Aufgaben, nicht aber mit rein wirtschaftlichen und ökonomischen Arbeiten und nicht mit arbeits- bzw. lohnrechtlichen Fragen befassen.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder sowie Ehrenmitglieder. Ordentliches Mitglied kann jeder Angehörige der gastronomischen Berufe werden, der eine ordnungsgemäße Ausbildung und die Meisterprüfung nach der Prüfungsordnung für Meisterprüfungen vor der Industrie- und Handelskammer abgelegt hat.
  2. Außerordentliche Mitglieder können Angehörige des Hotel- und
    Gaststättengewerbes sowie Unternehmen und Unternehmer werden, die gemeinsame Interessen mit der Vereinigung bzw. dem Verein haben und gewillt sind, an den Zielen und Aufgaben des Vereins mitzuarbeiten.
  3. Persönlichkeiten, die sich um die Berufsstände der Mitglieder verdient gemacht haben oder die gastronomischen Berufe gefördert haben, können mit 2/3 Vorstandsbeschluß zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 3a Beitritt

Aufnahmeanträge sind an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Aus politischen und rassistischen sowie religiösen Gründen dürfen Aufnahmeanträge nicht abgelehnt werden. Gegen das Recht der Ablehnung steht das Recht der Beschwerde bei der Mitgliederversammlung.

§ 4 Rechte der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben nach Erfüllung ihrer Mitgliedspflichten, insbesondere der Zahlung des Mitgliedsbeitrages, das Recht auf Teilnahme an den Veranstaltungen und Zusammenkünften sowie auf Einrichtungen der Vereinigung.
  2. Alle ordentlichen und Ehrenmitglieder sind voll stimmberechtigt.
  3. Der Verein unterhält eine Haftpflichtversicherung für Veranstaltungen des Vereins, der die Mitglieder beitragsfrei angehören.

§ 5 Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Zweck des Vereins zu fördern und die Interessen der Berufsstände zu wahren.
  2. Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag, nach Maßgabe einer vom Vorstand vorzuschlagenden und von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Beitragsordnung zu entrichten.
  3. Mindestens alle drei Jahre sollten die Mitglieder an einem Treffen teilnehmen, um ihre Rechte zu wahren.

§ 6 Austritt

Der Austritt aus dem Verein ist mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Jahresende eines Geschäftsjahres zulässig. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Kündigung hat per Einschreiben an den Präsidenten zu erfolgen.

§ 7 Ausschluß

Wer seine Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht erfüllt, kann durch Vorstandsbeschluß, der mit einfacher Mehrheit entscheidet, ausgeschlossen
werden, wenn keine innerliche Lösung erreicht werden kann. Dem Ausgeschlossenen steht Berufung an der Mitgliederversammlung zu.

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. der Beirat

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle drei Jahre statt.
  2. Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Präsidenten und ca. drei Monate im Voraus.
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn der Vorstand dies für erforderlich hält oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich beim Präsidenten beantragt.
  4. Die Ausübung der Rechte der Mitglieder setzt voraus, dass die Mitgliedsbeiträge für das laufende Jahr auf das Vereinskonto überwiesen worden sind.
  5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Außerordentliche Mitglieder sind nicht stimmberechtigt. Die Mitglieder- versammlung kann den Beirat wählen, der den Vorstand bei dessen Aufgaben berät und entlastet.
  6. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder dessen Stellvertreter geleitet. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 10 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    - Präsident
    - vier Vizepräsidenten als Stellvertreter
    - ersten Schriftführer
    - zweiten Schriftführer
    - ersten Kassierer
    - zweiten Kassierer
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Der Vorstand bestimmt die Richtlinien des Vereins.
  3. Der Präsident vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und im Falle seiner Verhinderung der zweite Vorsitzende, jedoch ohne Beschränkung im Außenverhältnis. Zum Abschluß von Rechtsgeschäften über 750.- € ist im Innenverhältnis die Zustimmung des Gesamtvorstandes erforderlich.

§ 11 Vereinsvermögen

  1. Die Verwaltung des Vereinsvermögens obliegt dem Gesamtvorstand nach den Bestimmungen der Satzungen.
  2. Bei Auflösung des Vereins wird dessen Vermögen für gemeinnützige Zwecke zur Verfügung gestellt.

§ 12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Alle Vereinsunterlagen und Dokumente werden an das Amtsgericht Calw übergeben.

§ 13 Der Beirat

Die Mitgliederversammlung bestimmt die Aufgabengebiete für die Mitglieder des Beirates.

 

Oberwiesenthal, den 12.11.1993

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