- Der Verein führt den Namen Internationale
Küchen- und Serviermeistervereinigung IKSV und aller Meister
des Gastgewerbes e. V. Gegründet von Absolventen der Hotelfachschule
Poppe & Neumann.
- Der Verein hat seinen Sitz in Schömberg
und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Calw eingetragen.
- Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige
Zwecke (Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953)
§ 2 Aufgabe
- Der Verein hat die Aufgabe, die fachlichen Interessen
der in- und ausländischen Mitglieder wahrzunehmen, die
Kollegialität und die Zusammenkünfte der Mitglieder
zu fördern und die Berufsstände der Mitglieder zu
unterstützen in ideeller, fachlicher und gesellschaftlicher
Hinsicht.
- Zur Erreichung dieses Zieles wird der Verein
auf allen fachlichen Gebieten, die die Berufsstände der
ordentlichen Mitglieder berühren, mit den staatlichen Institutionen,
den Fachverbänden und anderen Organisationen Verbindung
aufnehmen, um die Interessen der ordentlichen Mitglieder zu
vertreten.
- Der Verein wird in Verbindung mit seinen Mitgliedern
fachliche Ausstellungen besuchen und auf diesen fachliche Vorführungen
veranstalten sowie Weiterbildungskurse auf fachlicher Ebene
durchführen, ohne die Eigenständigkeit und Ziele des
Vereins dabei aufzugeben.
- Der Verein wird in einem Vereinsorgan Nachrichten,
Mitteilungen und Fachberichte veröffentlichen. Außer
diesen Aufgaben soll durch kollegiale und kameradschaftliche
Zusammenkünfte die berufliche und fachliche Förderung
der Mitglieder erreicht werden.
- Der Verein wird sich nur mit fachlichen sowie
kulturellen Aufgaben, nicht aber mit rein wirtschaftlichen und
ökonomischen Arbeiten und nicht mit arbeits- bzw. lohnrechtlichen
Fragen befassen.
§ 3 Mitgliedschaft
- Der Verein hat ordentliche und außerordentliche
Mitglieder sowie Ehrenmitglieder. Ordentliches Mitglied kann
jeder Angehörige der gastronomischen Berufe werden, der
eine ordnungsgemäße Ausbildung und die Meisterprüfung
nach der Prüfungsordnung für Meisterprüfungen
vor der Industrie- und Handelskammer abgelegt hat.
- Außerordentliche Mitglieder können
Angehörige des Hotel- und Gaststättengewerbes sowie
Unternehmen und Unternehmer werden, die gemeinsame Interessen
mit der Vereinigung bzw. dem Verein haben und gewillt sind,
an den Zielen und Aufgaben des Vereins mitzuarbeiten.
- Persönlichkeiten, die sich um die Berufsstände
der Mitglieder verdient gemacht haben oder die gastronomischen
Berufe gefördert haben, können mit 2/3 Vorstandsbeschluß
zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 3a Beitritt
Aufnahmeanträge sind an den Vorstand zu richten,
der über die Aufnahme entscheidet. Aus politischen und rassistischen
sowie religiösen Gründen dürfen Aufnahmeanträge
nicht abgelehnt werden. Gegen das Recht der Ablehnung steht das
Recht der Beschwerde bei der Mitgliederversammlung.
§ 4 Rechte der Mitglieder
- Die Mitglieder haben nach Erfüllung ihrer
Mitgliedspflichten, insbesondere der Zahlung des Mitgliedsbeitrages,
das Recht auf Teilnahme an den Veranstaltungen und Zusammenkünften
sowie auf Einrichtungen der Vereinigung.
- Alle ordentlichen und Ehrenmitglieder sind voll
stimmberechtigt.
- Der Verein unterhält eine Haftpflichtversicherung
für Veranstaltungen des Vereins, der die Mitglieder beitragsfrei
angehören.
§ 5 Pflichten der Mitglieder
- Die Mitgliedr sind verpflichtet, den Zweck des
Vereins zu fördern und die Interessen der Berufsstände
zu wahren.
- Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag, nach
Maßgabe einer vom Vorstand vorzuschlagenden und von der
Mitgliederversammlung zu beschließenden Beitragsordnung
zu entrichten.
- Mindestens alle drei Jahre sollten die Mitglieder
an einem Treffen teilnehmen, um ihre Rechte zu wahren.
§ 6 Austritt
Der Austritt aus dem Verein ist mit einer Kündigungsfrist
von 6 Monaten zum Jahresende eines Geschäftsjahres zulässig.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Kündigung hat
per Einschreiben an den Präsidenten zu erfolgen.
§ 7 Ausschluß
Wer seine Verpflichtungen gegenüber dem Verein
nicht erfüllt, kann durch Vorstandsbeschluß, der mit
einfacher Mehrheit entscheidet, ausgeschlossen werden, wenn keine
innerliche Lösung erreicht werden kann. Dem Ausgeschlossenen
steht Berufung an der Mitgliederversammlung zu.
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Beirat
§ 9 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet
alle drei Jahre statt.
- Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung
erfolgt schriftlich durch den Präsidenten und ca. drei
Monate im Voraus.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen
finden statt, wenn der Vorstand dies für erforderlich hält
oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich beim Präsidenten
beantragt.
- Die Ausübung der Rechte der Mitglieder setzt
voraus, dass die Mitgliedsbeiträge für das laufende
Jahr auf das Vereinskonto überwiesen worden sind.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
Außerordentliche Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.
Die Mitglieder- versammlung kann den Beirat wählen, der
den Vorstand bei dessen Aufgaben berät und entlastet.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten
oder dessen Stellvertreter geleitet. Der Versammlungsleiter
bestimmt einen Protokollführer. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter
und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 10 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
- Präsident
- vier Vizepräsidenten als Stellvertreter
- ersten Schriftführer
- zweiten Schriftführer
- ersten Kassierer
- zweiten Kassierer
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung
für drei Jahre gewählt. Der Vorstand bestimmt die
Richtlinien des Vereins.
- Der Präsident vertritt den Verein gerichtlich
und außergerichtlich und im Falle seiner Verhinderung
der zweite Vorsitzende, jedoch ohne Beschränkung im Außenverhältnis.
Zum Abschluß von Rechtsgeschäften über 1.500,00
DM ist im Innenverhältnis die Zustimmung des Gesamtvorstandes
erforderlich.
§ 11 Vereinsvermögen
- Die Verwaltung des Vereinsvermögens obliegt
dem Gesamtvorstand nach den Bestimmungen der Satzungen.
- Bei Auflösung des Vereins wird dessen Vermögen
für gemeinnützige Zwecke zur Verfügung gestellt.
§ 12 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann durch die Mitgliederversammlung
beschlossen werden. Alle Vereinsunterlagen und Dokumente werden
an das Amtsgericht Calw übergeben.
§ 13 Der Beirat
Die Mitgliederversammlung bestimmt die Aufgabengebiete
für die Mitglieder des Beirates.
Oberwiesenthal, den 12.11.1993 |